Aufzüge Hebeanlagen

Ein Aufzug, auch genannt Fahrstuhl oder Lift, ist eine Hebeanlage zur Beförderung von Personen und/oder Gütern zwischen zwei oder mehreren Stationen (siehe Eintrag in Wikipedia).

Aufzüge und auch Fahrtreppen gehören zu den weltweit sichersten Transportmitteln.

Damit dies so bleibt, zählen Aufzüge für Personen- und/oder Gütertransporten zu „überwachungsbedürftigen Hebeanlagen“ laut Hebeanlagen Betriebsverordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 09) §1 Abs. 3).

In der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 09) §12 steht „Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.“

Ein sicherer Betrieb hängt wesentlich von den Betriebskontrollen des/der HebeanlagenwärterIn bzw. AufzugswärterIn und dessen Zuverlässigkeit ab.
Diese Funktion der HebeanlagenwärterInnen ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt, (z.B. im OÖ. Aufzugsgesetz §12 „Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs, sowie für die ehest mögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im Lastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (AufzugswärterInnen) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen.“

Für gewerblich genutzte Aufzüge ist laut HBV §6 der Betreiber für Betriebskontrollen verantwortlich. Diese Aufgabe ist äquivalent zu den Aufgaben des/der oben erwähnten Hebeanlagenwärters/in. Es ist also nicht zwingend ein Aufzugswärter zu unterweisen, wäre jedoch sehr dienlich.

Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage, nach dem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist laut §3 HBV 09 eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Dies bedeutet dass Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle, sowie auch Umbau gesetzlich geregelt sind.

Der Betreiber hat weiter laut §4 HBV 09 eine regelmäßige Überprüfung bei einer Inspektionsstelle zu beauftragen und die notwendigen Hilfskräfte sind beizustellen. HubanlagenwärterInnen sollten bei der Prüfung, der von Ihnen betreuten Anlage(n), ebenfalls anwesend sein.

Unterscheidung der Aufzugsgruppen:

„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist, Personen und oder Güter zu transportieren.

„Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist.

„Hebeeinrichtung für Personen“ ist ein Hebezeug, auf das die Kriterien eines Aufzugs zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s hat, sowie Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht unbedingt an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.

Laut Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 werden vier Gruppen von Hebeanlagen unterschieden:

  1. Hebeanlagengruppe 1
    1. Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge)
    2. Hebeeinrichtungen von Personen
    3. Güteraufzüge
    4. Kleingüteraufzüge
  2. Hebeanlagengruppe 2
    1. Fahrtreppen
    2. Fahrsteige
  3. Hebeanlagengruppe 3
    1. Hubtische
    2. Treppenschrägaufzüge
  4. Hebeanlagengruppe 4
    1. Feuerwehraufzüge
    2. Hebenalagen, die im Brandfall benützt werden dürfen
    3. Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX/VEXAT)

Welche Aufgaben und Pflichten hat der Betreiber?

Je nach Zulassung als Gewerbeaufzug (Gewerbeordnung), oder nicht nach Gewerbeordnung, sind die Regeln etwas anders definiert.

Im Grunde ist jedoch für alle Aufzüge folgendes verpflichtend:

  • vor Einbau oder wesentlichem Umbau einer Hebeanlage hat der Betreibers eine Vorprüfung durch einen  Aufzugsprüfer zu beauftragen
  • regelmäßige Überprüfung bei einer Inspektionsstelle zu beauftragen (Aufzugsprüfer bzw. Prüfgesellschaft finden)
  • ältere Aufzüge, insbesondere ohne CE-Kennzeichnung, einer sicherheitstechnischen Prüfung unterziehen zu lassen (HBV 09 §19)
  • regelmäßige Betriebskontrollen durchzuführen (HBV 09 §6 bzw. Aufzugswärter-Tätigkeiten)
  • bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen an der Hebeanlage, ist die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen zu setzen (HBV 09 §8)
  • eingeschlossene Personen müssen unverzüglich befreit werden. Die Befreiungsmaßnahmen setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein (HBV 09 §11 Aufzugswärter-Tätigkeit)
  • überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten
  • Herstellerangaben beachten

Aufzugswärter/Hebeanlagenwärter?

Diese Betreiberpflichten können teilweise durch Hubanlagenwärter/Aufzugswärter wahrgenommen werden, erfordern zumindest die Kenntnisse eines Hubanlagenwärters.
Einzelne Landesordnungen schreiben anders als die HBV 09 zwingend einen Aufzugswärter bzw. Hubanlagenwärter vor.

HebeanlagenwärterInnen haben folgende Hauptaufgaben:

  • die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen
  • regelmäßige Kontrollen durchzuführen
  • eingeschlossene Personen zu befreien
  • beiwohnen bei den regelmäßigen Überprüfungen

regelmäßige Betriebskontrollen

Das gesamte Vorgehen der Betriebskontrolle kann sich je nach Anlage stark unterscheiden, und wird in der Aufzugswärtereinweisung besprochen.

Laut HBV 09 § 6 Betriebskontrollen:

(1) Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
5. der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
6. die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
8. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
9. bei einer Lastträgeröffnung, ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn, der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(2) Bei Treppenschrägaufzügen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(3) Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen
1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
5. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
6. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(4) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
5. die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(5) Bei Hubtischen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.

Bei Mängeln Betreiber kontaktieren, Gefahrenstelle absichern, Fachfirma kontaktieren!
Im Zweifelsfall oder bei Gefahr ist der Aufzug zu sperren!

 

Anschaffung eines Aufzugs? Neuanlage bzw Modernisierung:

Bereits bei der Planung können einige Fehler vermeiden vermieden werden. Frühzeitig sollten alle Bedingungen bedacht werden, damit nicht nachträglich teure Umrüstungen notwendig werden. Dies fängt an bei den Kabinenabmessungen an, und geht weiter über Schachtabmessungen und Positionen und Plätze für Versorgungsleitungen, damit diese für den Schacht eingeplant werden können.

Nicht nur, dass Aufzüge einen ausreichenden Strom- und Masseanschluss benötigen, genügend große Freiräume in der Schachtgrube, unten und im Schachtkopf oben, auch Details wie eventuell begehbare Räume unter dem Aufzugsschacht, Einbindung von Brandmeldeanlagen, Brandabschnitte usw. müssen beachtet werden.

Folgende Details können neben dem Interieur interessant sein:

Triebwerksraum oder Triebwerksraumlos?
Bei der Planung von Seilaufzugsanlagen sollte nach eingehender Prüfung, in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, zwischen einem Triebwerksraum bzw. triebwerksraumlosen Aufzug abgewägt werden. Es werden heutzutage fast ausschließlich triebwerksraumlose Aufzüge gebaut.

Hydraulikaufzug oder Seil-/Riemenaufzug?
Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Hydraulikaufzug langsamer und benötigt eine höhere Antriebsleistung. Für geringe Hubhöhen und große Lasten ist jedoch der geringe Anschaffungspreis von Hydraulikanlagen vorteilhaft.
Auch die regelmäßigen Kontrollen und die Prüfungen von Hydraulikanlagen sind einfacher und schneller geschehen, eine Notbefreiung ist meist einfacher durchgeführt.

Notruf?
Zur Abnahmeprüfung und zum Inverkehrbringen ist bereits ein funktionierender Notruf Vorschrift. Neben einer ständig besetzten Stelle ist auch ein fehlerunanfälliger Telefonanschluss vorzusehen. Die Notrufleitung kann als analoge Telefonleitung ausgeführt sein, hierbei  fallen dann zusätzlich monatliche Gebühren an. Eine Integration des Aufzugsnotrufs in eine bestehende Nebenstellenanlage ist meist kompliziert, da Auflagen wie Rufpriorisierung, Stromausfalltoleranz usw. nachgewiesen werden müssen. Optional bieten die meisten Aufzugshersteller auch eine GSM-Funk-Lösung an, der Aufzugsnotruf funktioniert dann wie ein Mobiltelefon, wobei natürlich eine ausreichende mobilfunktnetzstärke Voraussetzung ist.

Barrierefreiheit, Vandalensicherheit?
Barrierefreiheit (laut Norm EN 81-71) kann in vielen Fällen wichtig sein (z.B. für Förderungen), eventuell ist auch nur auf mobilitätseingeschränkte Personen zu achten. Auch eine vandalensichere Ausführung (laut Norm EN 81-71) ist möglich.

Notevakuierung, Notstromevakuierung?
Aufzüge können optional mit einer automatischen Evakuierung ausgestattet sein. Speziell bei Betrieb ohne ständig vorhandenem technisch versierten Personen, die die Notbefreiung einleiten, kann es dienlich sein, wenn sich Aufzüge bei Stromausfall automatisch in eine Haltestelle evakuieren, ohne Zutun von Aufzugswärtern.

Einsatzzweck?
Sollte der Aufzug nur für einen bestimmten Personenkreis benutzbar sein, so ist ein Schlüsselschalter bzw. Kartenleser, RFID oder Barcodeleser anzubringen, eine Sprachsteuerung kann ebenfall möglich sein. Nötige Stromversorgung und optionale Busverbindungen sind dazu einzuplanen.
Als Bettenaufzug, oder falls Güter transportiert werden sollen, wäre eine Offenhaltefunktion der Aufzugstüren dienlich.
Ebenso ist ein Rammschutz dienlich für Betten- und Gütertransporte, idealerweise auf jener Höhe, an der Kollissionen auftreten können (z.B. Gabelzinken, Rollen, überstehende Handläufe o.ä.).
Sollte eine Vorzugssteuerung für priorisierte Benutzer realisiert werden, Penthousefunktion o.ä. , Feuerwehraufzug, versperrte Stockwerke, Trennung von Personenkreisen (z.B. Gäste von Mitarbeiter), usw., sollte dies frühzeitig eingeplant werden,  um hohe Nachaufträge zu vermeiden.

Förderdurchsatz und Ausfallsicherheit?
Ist von erhöhter Benutzung zu gewissen Zeiten auszugehen? Ist eine Duplexanlage (Aufzugsgruppe) dienlich oder gar vorgeschrieben? Zahlt sich eine vorzeitige Türöffnung aus? Eventuell reicht eine spezielle Parkhaltestelle?

Betriebsart?
Druckknopfsteuerung (nur ein Ruf wird gespeichert und abgefahren), Sammelsteuerung (Vollsammelsteuerung, Aufwärtssammelsteuerung, Abwärtssammelsteuerung), Zielrufsteuerung (das Ziel wird am Außentableau direkt eingegeben). In einer Aufzugsgruppe können einige Optimierungen geschehen.

Aufzugswärterfunktion (ferngesteuerter Aufzugswärter)?
Viele Aufzugshersteller bieten optional eine automatische Aufzugswärterfunktion an. Diese kann die täglichen bzw. wöchentlichen Kontrollen übernehmen, was für Sie bzw. für ihren Betrieb einige Erleichterungen bringen kann.

Antrieb?
Moderne Antriebe werden nur mehr frequenzgesteuert verkauft.

Steuerung?
Der Einsatz einer freien Steuerung ist initial teurer, es kann jedoch ein herstellerunabhängiges Wartungsunternehmen einfacher einspringen. Auch lassen sich spezielle Steueroptionen in manchen Fällen schneller durchführen.

Umgebung?
Selten können auch durch die Umgebung Probleme vorprogrammiert sein.  So ist z.B. bei Bädern häufig eine korrosionsfördernde Umgebung (Ozon, Chlor) vorhanden.
Auch ist die Aufzugsgrube oft der tiefste Punkt im Gebäude und kann leicht überflutet werden. Die Ausrichtung des Aufzugs und der Entlüftung in nördlicher Richtung, kann es Regenwasser erleichtern in den Aufzug zu gelangen. Welche Temperaturen werden voraussichtlich im Aufzugsschacht vorherrschen (Exponiertheit im Sommer (Sonnenstrahlen) oder im Winter)?
Ist auf erhöhten Schallschutz und Vibrationen zu achten?

Brandschutz, Brandfallevakuierung?
Eventuell sind Evakuierungen bei Brandmeldung oder gar ein Feuerwehraufzug (Feuerwehrsteuerung) zur Benutzung im Brandfall gewünscht bzw. vorgeschrieben. Jeder Durchbruch durch Brandabschnitte muss wieder brandsicher abgeschottet werden.

Wartung?
Aufzüge werden häufig mit nur geringem Gewinn verkauft und installiert, da die regelmäßigen Wartungen im Anschluss mehr Deckungsbeiträge einbringen. Meist wird mit dem Verkauf einer Anlage ein Wartungsvertrag abgeschlossen: Vollwartung, Teilwartung oder nur Reparatur.

Insbesondere am Anfang könnten noch Installationsprobleme auftreten.

Weitere Informationen bzw. Ausschreibungsunterlagen aus Wien können auch unter https://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/gebaeudemanagement/pdf/technische-richtlinie-personenaufzuege.pdf gefunden werden.

Nach welchen Gesetzen und Normen sind Aufzüge zu prüfen?

In Österreich ist für Gewerbeaufzüge laut Gewerbeordnung die  Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 vorgeschrieben, für alle anderen Aufzüge gibt es Aufzugsgesetze des Landes, insbesondere:

Unübersichtlicher wird es bei den vorhandenen Normen. Während die Europäische Norm EN 81  vielen Themen behandelt, gibt es auch einige spezielle Normen, die es zu erfüllen gilt.

Ein Auszug daraus, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • EN 81-*
    • EN 81-1+A3 “Elektrisch betriebene Aufzüge” (bis 31.8.17, wird ersetzt durch EN 81-20 und -50)
    • EN 81-2+A3 “Hydraulisch betriebene Aufzüge” (bis 31.8.17, wird ersetzt durch EN 81-20 und -50)
    • EN 81-20 “Personen- und Lastenaufzüge” (ab 1.9.17, ersetzt ab 31.8.2017 EN 81-1 und -2)
    • EN 81-50 “Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten” (ab 1.9.17, ersetzt ab 31.8.2017 EN 81-1 und -2)
    • EN 81-3+A1 “Kleingüteraufzüge”
    • CEN/TR 81-10 Struktur der 81-Normen
    • CEN/TS 81-11 Interpretationen zu Teil: -1/ -2/ -28/ -70/ -72
    • EN 81-21 “Aufzüge in bestehenden Gebäuden”
    • EN 81-28 “Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge”
    • EN 81-31 “Betretbare Lastenaufzüge”
    • EN 81-40 “Treppenaufzüge”
    • EN 81-41 “Vertikale Plattform-Aufzüge”
    • prEN 81-42 “Lifting appliance with rated speed ≤ 0,15 m/s” (in Entwicklung)
    • EN 81-43 “Aufzüge für Kräne”
    • prEN 81-44 “Lifts in wind turbines” (in Entwicklung)
    • EN 81-58 “Prüfverfahren für die Feuerwiderstandsfähigkeit von Aufzugsschachttüren”
    • EN 81-70 “Aufzüge für Personen mit Behinderungen”
    • EN 81-71 “Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung”
    • EN 81-72 “Feuerwehraufzüge”
    • prEN 81-73 “Verhalten von Aufzügen im Brandfall” (in Entwicklung)
    • CEN/TS 81-76 “Evakuationsaufzüge für Behinderte”
    • EN 81-77:2013 “Zusatzanforderungen an Aufzüge in Erdbebenregionen”
    • EN 81-80 “Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge”
    • EN 81-82:2013 “Verbesserung der Zugänglichkeit bei bestehenden Aufzügen”
    • CEN/TS 81-83 “Erhöhung des Vandalenschutzes bei bestehenden Aufzügen”
  • En 115-1 “Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 1: Konstruktion und Einbau” (früher ÖNORM B 2460)
  • ÖNORM B 2450 “Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige”
  • ÖNORM B 2458 “Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Fernüberwachung und Betriebskontrollen”
  • ÖNORM B 2454/A1 “Umbaurichtlinien für Personen- und Lastenaufzüge”
  • ÖNORM B 2454-1, -2, -3 “Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80”
  • ÖNORM B 2459 “Glas für Wände von Aufzugsschächten”
  • ÖNORM B 2473 “Brandschutztechnische Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen”
  • ONR 200081 “Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttüren – Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge”
  • ONR 22450-1 “Türlose Fahrkorböffnungen”
  • ONR 22450-2 “Fernnotrufsysteme”
  • ONR 22450-3 “Verringerte Festigkeit der Schachtumwehrung”
  • EN 627 “Regeln für die Datenerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen und Rolltreppen”
  • EN 12015 “Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störaussendung”
  • EN 12016 “Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit”
  • EN 13015 “Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen, Regeln für Instandhaltungsanweisungen”