Treppenlift Hubplattform

Treppenlifte, Treppenschrägaufzug, Treppensteiger, Treppenlifter und Hubplattformen sind Hebeanlagen, die eine Last, meist eine Person oder einen Rollstuhl mit Person über ein Treppenbauwerk hebt. Dies ist speziell für mobilitätseingeschränkte Personen von Nutzen, die aus eigener Kraft Treppen nicht bewältigen können.

Laut Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 werden Treppenschrägaufzüge,und Hubtische als Hebeanlagengruppe 3 geführt.

Welche Aufgaben und Pflichten hat der Betreiber?

Je nach Zulassung als Gewerbeaufzug (Gewerbeordnung) oder nicht nach Gewerbeordnung, sind die Regeln etwas anders definiert.

Im Grunde ist jedoch für alle Aufzüge folgendes verpflichtend:

  • vor Einbau oder wesentlichem Umbau einer Hebeanlage hat der Betreibers eine Vorprüfung durch einen  Aufzugsprüfer zu beauftragen
  • regelmäßige Überprüfung bei einer Inspektionsstelle zu beauftragen (Aufzugsprüfer bzw. Prüfgesellschaft finden)
  • ältere Hebeanlagen im Gewerbe, insbesondere ohne CE-Kennzeichnung, einer sicherheitstechnischen Prüfung unterziehen zu lassen (HBV 09 §19)
  • regelmäßige Betriebskontrollen durchzuführen (HBV 09 §6 bzw. Aufzugswärtertätigkeiten)
  • bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen an der Hebeanlage, sind die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen,  zu setzen (HBV 09 §8)
  • eingeschlossene Personen müssen unverzüglich befreit werden. Die Befreiungsmaßnahmen setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein (HBV 09 §11 Aufzugswärter-Tätigkeit)
  • überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten
  • Herstellerangaben beachten

Hebeanlagenwärter?

Diese Betreiberpflichten können teilweise durch Hubanlagenwärter/Aufzugswärter wahrgenommen werden, erfordern zumindest die Kenntnisse eines Hubanlagenwärters.
Einzelne Landesordnungen schreiben anders als die HBV 09 , zwingend einen Aufzugswärter bzw. Hubanlagenwärter vor.

HebeanlagenwärterInnen haben folgende Hauptaufgaben:

  • die Hubanlage zu beaufsichtigen,
  • regelmäßige Kontrollen durchzuführen,
  • eingeschlossene Personen zu befreien und
  • beiwohnen bei den regelmäßigen Überprüfungen.

regelmäßige Betriebskontrollen

Das gesamte Vorgehen der Betriebskontrolle kann sich je nach Anlage stark unterscheiden und wird in der Hubanlagenwärtereinweisung besprochen.

Laut HBV 09 § 6 Betriebskontrollen:

(2) Bei Treppenschrägaufzügen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(5) Bei Hubtischen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.

Bei Mängeln, den  Betreiber kontaktieren, Gefahrenstelle absichern, Fachfirma kontaktieren!
Im Zweifelsfall oder bei Gefahr ist der Aufzug zu sperren!

Nach welchen Gesetzen und Normen sind Aufzüge zu prüfen?

In Österreich ist für Gewerbeaufzüge laut Gewerbeordnung die  Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 vorgeschrieben, für alle anderen Aufzüge gibt es Aufzugsgesetz des Landes, insbesondere: