Fahrtreppen (oft Rolltreppen genannt), Fahrsteige sind für den stetigen Transport von Personen ausgelegt. Durch die Stetigförderung ist ein hoher Durchsatz an Personen möglich.
Laut Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 sind Fahrtreppen Hebeanlagen der Gruppe 2.
Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage, nach dem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist laut §3 HBV 09 eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Dies bedeutet dass Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle, sowie auch Umbau gesetzlich geregelt sind.
Der Betreiber hat weiter laut §4 HBV 09 , eine regelmäßige Überprüfung bei einer Inspektionsstelle zu beauftragen, die notwendigen Hilfskräfte sind beizustellen. HubanlagenwärterInnen sollten bei der Prüfung der von Ihnen betreuten Anlage(n), ebenfalls anwesend sein.
Je nach Zulassung als Gewerbeaufzug (Gewerbeordnung), oder nicht nach Gewerbeordnung, sind die Regeln etwas anders definiert.
Im Grunde ist jedoch für alle Aufzüge folgendes verpflichtend:
Diese Betreiberpflichten können teilweise durch Hubanlagenwärter/Aufzugswärter wahrgenommen werden, erfordern zumindest die Kenntnisse eines Hubanlagenwärters.
Einzelne Landesordnungen schreiben, anders als die HBV 09 , zwingend einen Aufzugswärter bzw. Hubanlagenwärter vor.
HebeanlagenwärterInnen haben folgende Hauptaufgaben:
Das gesamte Vorgehen der Betriebskontrolle kann sich je nach Anlage stark unterscheiden und wird in der Hubanlagenwärtereinweisung besprochen.
Laut HBV 09 § 6 Betriebskontrollen:
(4) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
5. die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
Bei Mängeln, Betreiber kontaktieren, Gefahrenstelle absichern, Fachfirma kontaktieren!
Im Zweifelsfall oder bei Gefahr ist der Aufzug zu sperren!