Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer, regelmäßig für die Benutzung der für seine Arbeit notwendigen Arbeitsmittel, zu unterweisen.
Dies gilt auch für Aufzüge und Hebeanlagen.
Insbesondere, wenn Aufzüge durch uneingewiesene Personen bedient werden, muss die erwartungsmäßige Funktionsfähigkeit sichergestellt sein.
Dies ist grundsätzlich nach Herstellerangaben, mittels Betriebsanleitung durchzuführen, der gesetzeskonforme Betrieb muss gewährleistet werden.
Dies hat in Österreich der Hubanlagenwärter bzw. Aufzugswärter zu gewährleisten. Für Gewerbeaufzüge ist diese Funktion nicht vorgeschrieben, und muss bei Abwesenheit vom Geschäftsführer ausgeübt werden.