Treppenlifte, Treppenschrägaufzug, Treppensteiger, Treppenlifter und Hubplattformen sind Hebeanlagen, die eine Last, meist eine Person oder einen Rollstuhl mit Person über ein Treppenbauwerk hebt. Dies ist speziell für mobilitätseingeschränkte Personen von Nutzen, die aus eigener Kraft Treppen nicht bewältigen können.
Laut Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 werden Treppenschrägaufzüge,und Hubtische als Hebeanlagengruppe 3 geführt.
Je nach Zulassung als Gewerbeaufzug (Gewerbeordnung) oder nicht nach Gewerbeordnung, sind die Regeln etwas anders definiert.
Im Grunde ist jedoch für alle Aufzüge folgendes verpflichtend:
Diese Betreiberpflichten können teilweise durch Hubanlagenwärter/Aufzugswärter wahrgenommen werden, erfordern zumindest die Kenntnisse eines Hubanlagenwärters.
Einzelne Landesordnungen schreiben anders als die HBV 09 , zwingend einen Aufzugswärter bzw. Hubanlagenwärter vor.
HebeanlagenwärterInnen haben folgende Hauptaufgaben:
Das gesamte Vorgehen der Betriebskontrolle kann sich je nach Anlage stark unterscheiden und wird in der Hubanlagenwärtereinweisung besprochen.
Laut HBV 09 § 6 Betriebskontrollen:
(2) Bei Treppenschrägaufzügen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(5) Bei Hubtischen
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
Bei Mängeln, den Betreiber kontaktieren, Gefahrenstelle absichern, Fachfirma kontaktieren!
Im Zweifelsfall oder bei Gefahr ist der Aufzug zu sperren!
In Österreich ist für Gewerbeaufzüge laut Gewerbeordnung die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009 vorgeschrieben, für alle anderen Aufzüge gibt es Aufzugsgesetz des Landes, insbesondere: